§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Fischerei-Verein Marl e. V. (im Folgenden „Verein“ genannt).
Er hat seinen Sitz in Marl und ist eingetragener Verein und zwar unter der Vereinsregisternummer VR 10225 des Amtsgerichts Gelsenkirchen. Gerichtsstand ist Marl.
Er ist im Jahre 1930 gegründet worden.
Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins
Der Verein hat den Zweck, die Angelfischerei waidgerecht nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auszuüben und zu fördern. Auf einen wirtschaftlichen Erfolg sind seine Ziele nicht gerichtet.
Ziel des Vereins ist es, Naturschutz, Umweltschutz und Artenschutz zu pflegen und zu erhalten.
Er fördert dabei vornehmlich alle Maßnahmen zur
1. Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gewässer zur Ausübung des waidgerechten Fischens,
2. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern unter Berücksichtigung von Artenschutzprogrammen,
3. Ausbildung der Mitglieder durch entsprechende Vorträge,
4. Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes,
5. nichtgewerblichen Fischerei,
6. Anpachtung oder zum Kauf von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen sowie von Booten und dazu gehörigen Anlagen.
7. Förderung der Vereinsjugend und des Castingsports,
8. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des
Vereins unterstützt. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres
gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
2. Weitere Formen der Mitgliedschaft sind:
Passive Mitgliedschaft und
Ehrenmitgliedschaft.( siehe § 14 )
3. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes. Eine Ablehnung der Aufnahme ist
dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Sie muss nicht begründet
werden. Über den Antrag auf passive Mitgliedschaft entscheidet
ebenfalls der geschäftsführende Vorstand.
§ 5
Erlaubnisscheine für Gastangler
Der Verein gibt nach den jeweiligen Bestimmungen des Landesverbandes in dessen Auftrag Angelerlaubnisscheine an Gastangler aus. Für vereinseigene Gewässer werden vom Vorstand eigene Bestimmungen für Gastkarten getroffen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, darauf zu achten, dass die Gastangler den Fischfang in unseren Gewässern waidgerecht ausüben.
§ 6
Beitrag und sonstige Einnahmen
1. Einnahmen des Vereins sind:
1. Jahresbeiträge der Mitglieder
2. Beiträge für Erlaubnisscheine
3. Aufnahmegebühren
4. Umlagen für besondere Maßnahmen und Aktionen
5. Zuwendungen und Spenden
2. Die Einnahmen zu 1., 2. und 4. sind nach sachlicher Prüfung durch
den Vorstand von der Jahreshauptversammlung zu beschließen.
3. Die Aufnahmegebühr ist durch Beschluss des Vorstandes
festzusetzen.
4. Eine Stundung der Beiträge kann der geschäftsführende Vorstand
auf Antrag gewähren.
5. Aufnahmegebühren entfallen bei Übertritt aus der vereinseigenen
Jugendgruppe in die Erwachsenengruppe.
6. Auf schriftlichen Antrag können durch den geschäftsführenden
Vorstand die Aufnahmegebühren zum Teil oder ganz erlassen
werden.
7. Die Beiträge hat das Mitglied bis zum 31.12. jeden Jahres für das
kommende Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 7
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der
vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung die dem Verein
gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu
befischen sowie vereinseigene Einrichtungen zu benutzen.
2. die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
festgelegten Bedingungen waidgerecht auszuüben sowie auf die
Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen
Mitgliedern zu achten,
b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen
auszuweisen und deren Anweisungen zu befolgen.
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige
beschlossene Verpflichtungen ( z. B. Hege- und Pflegearbeiten,
Abgabe der Fangstatistik ) zu erfüllen,
e) bei eintretenden Schadensersatzansprüchen gegen den Verein, die
durch grobe Fahrlässigkeit eines Mitgliedes entstanden sind, selbst
zu haften.
f) wenn möglich, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder
sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod des Mitgliedes
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss
2. Der Austritt hat per Einschreiben gegenüber dem geschäfts-
führenden Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines
Jahres mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Nach der Kündigung der Mitgliedschaft bestehen die Rechte und
Pflichten des jeweiligen Mitgliedes bis zum termingerechten
Erlöschen der Mitgliedschaft fort.
3. Der Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist zulässig, wenn ein
Mitglied
a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
b. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer
geschädigt hat,
c. wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung
der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
d. gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder
beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu
Streit und Unfrieden gegeben hat oder
f. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen
Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
Über den Ausschluss nach vorstehender Ziffer 3. f entscheidet
der geschäftsführende Vorstand, über den Ausschluss in
sonstigen Fällen entscheidet der Ehrenausschuss.
4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte
im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein
Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind
zurückzugeben.
§ 9
Maßnahmen des Vereins bei Verstößen gegen die
Pflichten der Mitglieder
1. Als Vereinsmaßnahme gegen das betroffene Mitglied sind
vorgesehen:
a) Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflagen
b) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der
Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern,
c) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
d) Ausschluss aus dem Verein, ausgenommen bei Ausschluss nach
§ 8 Ziffer 3.f dieser Satzung.
2. Die Bestrafung spricht nach eingehender Prüfung der Schwere des
Verstoßes der Ehrenausschuss aus.
3. Dem betroffenen Mitglied muss vor einer Bestrafung die Möglichkeit
gegeben werden, sich schriftlich oder mündlich zur Sache zu
äußern.
4. Die getroffene Maßnahme ist dem für schuldig befundenen Mitglied
durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein sowie dem geschäfts-
führenden Vorstand und dem Anzeigeerstatter mitzuteilen. Die
Mitglieder sind in der nächsten Jahreshauptversammlung über jede
Verhandlung des Ehrenausschusses zu unterrichten.
5. Einspruch gegen den Entscheid des Ehrenausschusses ist von
dem Anzeigeerstatter oder von dem Betroffenen binnen 14 Tagen
nach Zustellung des Bescheides durch eingeschriebenen Brief an
den geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Der Vorsitzende des Ehrenausschusses ist über die Entscheidung
des geschäftsführenden Vorstandes und über den Einspruch des
jeweiligen Mitgliedes zu informieren und zu hören.
§ 10
Aufbau der Vereinsführung
Organe des Vereins sind:
1 Mitgliederversammlung
2 Vorstand
3 Ehrenausschuss
§ 11
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des
Ehrenausschusses,
b) Satzungsänderungen,
c) Entlastung der Vereinsorgane, insbesondere des Vorstandes,
d) Erteilung von Weisungen an den Vorstand,
e) Beitragsfestsetzungen, Umlagen für besondere Maßnahmen,
f) Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten,
g) Auflösung des Vereins.
2. Einzuberufen ist die Mitgliederversammlung stets in den durch die
Satzung bestimmten Fällen sowie dann, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert.
3. Die Jahresschlussversammlung findet am Ende eines jeden Jahres
und die Jahreshauptversammlung Anfang jeden Jahres statt.
4. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn sie von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des
Grundes verlangt werden.
5. Die Mitgliederversammlungen sind unter Angabe des Zeitpunktes,
des Ortes und der Verhandlungspunkte mindestens 14 Tage
vorher schriftlich jedem Mitglied durch den Vorstand anzukündigen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschluss-
fähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit,
soweit in dieser Satzung oder in zwingenden gesetzlichen
Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist. Der Beschluss ist
gefasst, wenn die Mehrheit, also eine Stimme mehr als die Hälfte
der anwesenden Stimmberechtigen, zustimmt(§ 32 BGB).
Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht der Ablehnung
zuzurechnen. Mitglieder der Jugendgruppe sind stimmberechtigt.
Eine gültige Beschlussfassung setzt die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften und der Satzungsbestimmungen voraus.
8. Öffentliche Abstimmung ist zulässig und als Regelfall anzusehen.
Bei Antrag aus der Versammlung auf geheime Wahl muss diese
durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der Anwesenden das
verlangt.
9. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende oder der
jeweilige Versammlungsleiter.
10. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der
nächsten Versammlung zu verlesen und muss von der Mitglieder-
versammlung genehmigt werden.
11. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
12. Anträge zusätzlich zur Tagesordnung der Versammlung sind mit
einer Begründung schriftlich mindestens 6 Tage vor dem
Versammlungstermin dem geschäftsführenden Vorstand
einzureichen.
13. In der Jahreshauptversammlung erstattet der Vorstand seine
Berichte und legt den Kassenbericht vor. Der Haushalts-
voranschlag bedarf der Genehmigung der Versammlung.
14. Es sind zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter zu wählen. Diese
dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Amtszeit eines
jeden Kassenprüfers darf 2 Jahre nicht überschreiten. Ihr
Aufgabenbereich umfasst die Überprüfung der Vereinskasse. Die
Kassenprüfer haben über ihre Prüfung zu berichten. Der
schriftliche Bericht bleibt beim jeweiligen Kassenbericht.
15. Vor jeder Neuwahl des Vorstandes ist diesem durch die
Versammlung Entlastung zu erteilen.
16. Der Versammlungsleiter hat Hausrecht (Begrenzung der Redezeit,
Entziehung des Wortes, Hausverbot etc.).
§ 12
Der Vorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand mit einem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Kassierer
1. Schriftführer
b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus dem
2. Kassierer
2. Schriftführer
1. Gewässerwart
2. Gewässerwart
1. Jugendwart
2. Jugendwart
Festausschuss, bestehend aus bis zu 3 Mitgliedern
Beirat, bestehend aus bis zu 5 Beisitzern, die den Vorstand
beratend unterstützen.
2. Der Gesamtvorstand und der Ehrenausschuss (§ 13)werden von
der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des
Gesamtvorstandes dürfen in den letzten zwei Jahren nicht dem
Ehrenausschuss angehört haben.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist von Fall zu Fall zu Sitzungen
einzuberufen. Zu diesen Sitzungen ist der 1. Gewässerwart oder sein Vertreter einzuladen. Je drei Vorstandsmitglieder vertreten ihn gemeinschaftlich.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist
eine Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung
vorzunehmen.
5. Die Vereinsangelegenheiten sind vom geschäftsführenden
Vorstand in Verbindung mit dem Gesamtvorstand gemäß Satzung
und den Datenschutzbestimmungen zu regeln.
6. Sämtliche Schriftstücke, betreffend das Vereinsleben, und zwar im
Eingang oder im Ausgang, sind dem 1. Vorsitzenden entweder im
Original oder in Kopie zur Kenntnisnahme zuzuleiten.
7. Gerichtlich und außergerichtlich vertritt der geschäftsführende
Vorstand den Verein (§ 26 BGB). Rechtsgeschäfte, die den Verein
vermögensrechtlich belasten, bedürfen in jedem Falle der
Unterschriften des 1. Vorsitzenden und zweier Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes.
8. Grundsätzlich ist die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ehrenamtlich.
9. Die Vorstandsmitglieder haben nur Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen.
10. Der geschäftsführende Vorstand ist beitragsfrei.
11. Außergewöhnliche Aufwendungen können allen Mitgliedern, die
für den Verein tätig werden, durch eine Aufwandsentschädigung
vergütet werden.
12. Der 1. Kassierer erhält eine Risikoentschädigung, die der
Vorstand vorschlägt und die Jahreshauptversammlung genehmigt.
§ 13
Der Ehrenausschuss:
1. Der Ehrenausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.
2. Der Ehrenausschuss wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden.
3. Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen weder dem Vorstand
angehören noch Fischereiaufseher sein noch dürfen sie eines
dieser Ämter in den letzten zwei Jahren ausgeübt haben.
4. Sie können zu Gesamtvorstandssitzungen eingeladen werden.
5. Alle Verhandlungen des Ehrenausschusses sind streng vertraulich
zu behandeln.
6. Grundlage für die Tätigkeit des Ehrenausschusses ist diese
Satzung.
§ 14
Ehrungen:
1. Geehrt werden:
a) Mitglieder für 25-jährige Vereinszugehörigkeit
b) Mitglieder für 40-jährige Vereinszugehörigkeit
c) Mitglieder für besondere Verdienste
2. Zu Ehrenmitgliedern können Vereinsangehörige ernannt werden,
die sich durch langjährige, tatkräftige Mitarbeit um den Verein
verdient gemacht haben.
3. Als äußeres Zeichen erhalten sie durch den Verein eine
Ehrenurkunde.
4. Ehrenmitglieder haben zu sämtlichen Veranstaltungen des Vereins
freien Eintritt und sind beitragsfrei.
§ 15
Auflösung des Vereins:
Der Verein darf aufgelöst werden, wenn seine Mitgliederzahl unter sieben absinkt oder drei Viertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen (§41 BGB). Die Auflösung des Vereins ist öffentlich bekannt zu geben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten der Satzung:
Vorstehende Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen in Kraft. Zu demselben Zeitpunkt verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung in Marl
am 13. April 2014.
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen
am 22.04.2015 unter VR 10225