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Satzung für den Fischerei-Verein Marl e. V.


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Fischerei-Verein Marl e. V.
(im Folgenden „Verein“ genannt).
Er hat seinen Sitz in Marl und ist eingetragener Verein
unter der Vereinsregisternummer VR 10225 des
Amtsgerichts Gelsenkirchen. Gerichtsstand ist Marl.
Er ist im Jahre 1930 gegründet worden.
Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik,
der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins
Der Verein hat den Zweck, die Angelfischerei waidgerecht
nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auszuüben
und zu fördern. Auf einen wirtschaftlichen Erfolg sind seine Ziele nicht gerichtet. Ziel des Vereins ist es, Naturschutz,
Umweltschutz und Artenschutz zu pflegen und zu erhalten.
Er fördert dabei vornehmlich alle Maßnahmen zur
1. Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gewässer zur
Ausübung des waidgerechten Fischens,
2. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern unter
Berücksichtigung von Artenschutzprogrammen,
3. Ausbildung der Mitglieder durch entsprechende Vorträge,
4. Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer
im Sinne des Naturschutzes,
5. nichtgewerblichen Fischerei,
6. Anpachtung oder zum Kauf von Gewässern,
Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen sowie
von Booten und dazu gehörigen Anlagen.
7. Förderung der Vereinsjugend und des Castingsports,
8. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den
Lebensraum „Gewässer“


§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele
des Vereins unterstützt. Mitglieder vor Vollendung des
18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
2. Weitere Formen der Mitgliedschaft sind:
Passive Mitgliedschaft und
Ehrenmitgliedschaft.( siehe § 14 )
3. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch
Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes.
Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen. Sie muss nicht begründet werden.
Über den Antrag auf passive Mitgliedschaft entscheidet
ebenfalls der geschäftsführende Vorstand.
4. Jedes neue Mitglied bekommt eine 2-jährige Probezeit.
In der Probezeit ( beginnt mit Eintrittsdatum) kann die
Mitgliedschaft nach Beratung des Vorstandes mit
4 Mitgliedern des Ehrenausschusses unter Angaben
von Gründen durch den geschäftsführenden Vorstand
gekündigt werden.


§ 5
Erlaubnisscheine für Gastangler
Der Verein gibt nach den jeweiligen Bestimmungen des
Landesverbandes in dessen Auftrag Angelerlaubnisscheine an Gastangler aus. Für vereinseigene Gewässer werden vom
Vorstand eigene Bestimmungen für Gastkarten getroffen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, darauf zu achten, dass die Gastangler den Fischfang in unseren Gewässern waidgerecht ausüben.


§ 6
Beitrag und sonstige Einnahmen
1. Einnahmen des Vereins sind:
1. Jahresbeiträge der Mitglieder
2. Beiträge für Erlaubnisscheine
3. Aufnahmegebühren
4. Umlagen für besondere Maßnahmen und Aktionen
5. Zuwendungen und Spenden
2. Die Einnahmen zu 1., 2. und 4. sind nach sachlicher Prüfung
durch den Vorstand von der Jahreshauptversammlung
zu beschließen.
3. Die Aufnahmegebühr ist durch Beschluss des
Vorstandes festzusetzen.
4. Eine Stundung der Beiträge kann der geschäftsführende
Vorstand auf Antrag gewähren.
5. Aufnahmegebühren entfallen bei Übertritt aus der
vereinseigenen Jugendgruppe in die Erwachsenengruppe.
6. Auf schriftlichen Antrag können durch den
geschäftsführenden Vorstand die Aufnahmegebühren zum
Teil oder ganz erlassen werden.
7. Die Beiträge hat das Mitglied bis zum 30.11. jeden Jahres
für das kommende Geschäftsjahr zu entrichten.
8. Der Termin zur Abgabe der Fangstatistik ist der 15.12. des
laufenden Geschäftsjahres.


§ 7
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen
der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung die dem
Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer
waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen
zu benutzen.
2. die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der festgelegten Bedingungen waidgerecht auszuüben
sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften
auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf
Verlangen auszuweisen und deren Anweisungen
zu befolgen.
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen
und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und
sonstige beschlossene Verpflichtungen ( z. B. Hege- und
Pflegearbeiten, Abgabe der Fangstatistik ) zu erfüllen.
Von der Ausführung der Hege- und Pflegearbeiten sind
folgende Personen ausgeschlossen:
Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres,
Personen ab 65 Jahren und
Personen mit Schwerbehinderungsgrad von min. 50%,
e) bei eintretenden Schadensersatzansprüchen gegen den
Verein, die durch grobe Fahrlässigkeit eines Mitgliedes
entstanden sind, selbst zu haften.
f) wenn möglich, an allen Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
g) keine Standortangaben von unseren Gewässern oder Bilder
( auf denen Gebäude erkennbar sind, die auf den Standort
hinweisen ) in Foren, sozialen Netzwerken oder anderen
Apps zu veröffentlichen.
Es ist untersagt, während der Versammlungen Mitschnitte
in Bild und/ oder Ton aufzunehmen.
Die Weitergabe von Chatverläufen ( WhatsAPP-Gruppen,
Social-Media) ist untersagt.
Verstöße dieser Art werden beim Ehrenausschuss angezeigt.
3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder
sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.


§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod des Mitgliedes
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss
2. Der Austritt hat postalisch oder per Mail gegenüber dem
geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum
15.12. eines Jahres mit Wirkung zum Ende eines
Geschäftsjahres erfolgen. Nach der Kündigung der
Mitgliedschaft bestehen die Rechte und Pflichten des
jeweiligen Mitgliedes bis zum termingerechten Erlöschen
der Mitgliedschaft fort. Die Mitgliedschaft erlischt erst,
wenn alle Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem
Verein (Abgabe Fangstatistik und Angelpapiere, Ableistung
Hege- und Pflegestunden) erledigt sind.
3. Der Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist zulässig, wenn ein
Mitglied:
a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
b. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer
geschädigt hat,
c. wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der
Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
d. gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt
oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu
Streit und Unfrieden gegeben hat oder
f. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit
seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in
Verzug ist.
Über den Ausschluss nach vorstehender Ziffer 3. a-f entscheidet der geschäftsführende Vorstand unter Einbeziehung
von 4 Vertretern des Ehrenausschusses.
4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und
Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht
zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht
nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.


§ 9
Maßnahmen des Vereins bei Verstößen gegen die
Pflichten der Mitglieder
1. Als Vereinsmaßnahme gegen das betroffene Mitglied sind
vorgesehen:
a) Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflagen
b) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der
Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten
Vereinsgewässern,
c) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
d) Ausschluss aus dem Verein.
2. Die Bestrafung spricht nach eingehender Prüfung der Schwere
des Verstoßes der Ehrenausschuss aus.
3. Dem betroffenen Mitglied muss vor einer Bestrafung die
Möglichkeit gegeben werden, sich schriftlich oder mündlich
zur Sache zu äußern.
4. Die getroffene Maßnahme ist dem für schuldig befundenen
Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein sowie
dem geschäftsführenden Vorstand und dem Anzeigeerstatter
mitzuteilen. Die Mitglieder sind in der nächsten
Jahreshauptversammlung über jede Verhandlung des
Ehrenausschusses zu unterrichten.
5. Einspruch gegen den Entscheid des Ehrenausschusses ist von
dem Anzeigeerstatter oder von dem Betroffenen binnen
14 Tagen nach Zustellung des Bescheides durch
eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand
einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Der Vorsitzende des
Ehrenausschusses ist über die Entscheidung des
geschäftsführenden Vorstandes und über den Einspruch des
jeweiligen Mitgliedes zu informieren und zu hören.


§ 10
Aufbau der Vereinsführung
Organe des Vereins sind:
1 Mitgliederversammlung
2 Vorstand
3 Ehrenausschuss


§ 11
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des
Ehrenausschusses,
b) Satzungsänderungen,
c) Entlastung der Vereinsorgane, insbesondere des Vorstandes,
d) Erteilung von Weisungen an den Vorstand,
e) Beitragsfestsetzungen, Umlagen für besondere
Maßnahmen,
f) Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten,
g) Auflösung des Vereins.
2. Einzuberufen ist die Mitgliederversammlung stets in den
durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert.
3. Die Jahresschlussversammlung findet am Ende eines jeden
Jahres und die Jahreshauptversammlung Anfang
jeden Jahres statt.
4. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn
sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter
Angabe des Grundes verlangt werden.
5. Die Mitgliederversammlungen sind unter Angabe des
Zeitpunktes, des Ortes und der Verhandlungspunkte
mindestens 14 Tage vorher schriftlich jedem Mitglied durch
den Vorstand anzukündigen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder.
7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung oder in
zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes
festgelegt ist. Der Beschluss ist gefasst, wenn die Mehrheit,
also eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden
Stimmberechtigen, zustimmt(§ 32 BGB).
Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht der
Ablehnung zuzurechnen. Mitglieder der Jugendgruppe sind
stimmberechtigt. Eine gültige Beschlussfassung setzt die
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der
Satzungsbestimmungen voraus.
8. Öffentliche Abstimmung ist zulässig und als Regelfall
anzusehen. Bei Antrag aus der Versammlung auf geheime
Wahl muss diese durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der
Anwesenden das verlangt.
9. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende oder
der jeweilige Versammlungsleiter.
10. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen,
das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist in der nächsten Versammlung zu verlesen
und muss von der Mitgliederversammlung genehmigt
werden.
11. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
12. Anträge zusätzlich zur Tagesordnung der Versammlung
sind mit einer Begründung schriftlich mindestens 6 Tage
vor dem Versammlungstermin dem geschäftsführenden
Vorstand einzureichen.
13. In der Jahreshauptversammlung erstattet der Vorstand seine
Berichte und legt den Kassenbericht vor. Der
Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung der
Versammlung.
14. Es sind zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter zu wählen.
Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die
Amtszeit eines jeden Kassenprüfers darf 2 Jahre nicht
überschreiten. Ihr Aufgabenbereich umfasst die Überprüfung
der Vereinskasse. Die Kassenprüfer haben über ihre Prüfung
zu berichten. Der schriftliche Bericht bleibt beim jeweiligen
Kassenbericht.
15. Vor jeder Neuwahl des Vorstandes ist diesem durch die
Versammlung Entlastung zu erteilen.
16. Der Versammlungsleiter hat Hausrecht (Begrenzung der
Redezeit, Entziehung des Wortes, Hausverbot etc.).


§ 12
Der Vorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand mit einem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Kassierer
1. Schriftführer
b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus dem
2. Kassierer
2. Schriftführer
1. Gewässerwart
2. Gewässerwart
1. Jugendwart
2. Jugendwart
Festausschuss, bestehend aus bis zu 3 Mitgliedern
Beirat, bestehend aus bis zu 5 Beisitzern, die den Vorstand
beratend unterstützen.
2. Der Gesamtvorstand und der Ehrenausschuss (§ 13)werden
von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des
Gesamtvorstandes dürfen in den letzten zwei Jahren nicht
dem Ehrenausschuss angehört haben.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist von Fall zu Fall zu
Sitzungen einzuberufen. Zu diesen Sitzungen ist der
1. Gewässerwart oder sein Vertreter einzuladen. Je drei
Vorstandsmitglieder vertreten ihn gemeinschaftlich.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus,
so ist eine Neuwahl in der darauffolgenden
Mitgliederversammlung vorzunehmen.
5. Die Vereinsangelegenheiten sind vom geschäftsführenden
Vorstand in Verbindung mit dem Gesamtvorstand gemäß
Satzung und den Datenschutzbestimmungen zu regeln.
6. Sämtliche Schriftstücke, betreffend das Vereinsleben, und
zwar im Eingang oder im Ausgang, sind dem 1. Vorsitzenden
entweder im Original oder in Kopie zur Kenntnisnahme
zuzuleiten.
7. Gerichtlich und außergerichtlich vertritt der geschäftsführende
Vorstand den Verein (§ 26 BGB). Rechtsgeschäfte, die den
Verein vermögensrechtlich belasten, bedürfen in jedem Falle
der Unterschriften des 1. Vorsitzenden und zweier Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes.
8. Grundsätzlich ist die Tätigkeit des Gesamtvorstandes
ehrenamtlich.
9. Die Vorstandsmitglieder haben nur Anspruch auf Erstattung
ihrer baren Auslagen.
10. Der geschäftsführende Vorstand ist beitragsfrei.
11. Außergewöhnliche Aufwendungen können allen Mitgliedern,
die für den Verein tätig werden, durch eine
Aufwandsentschädigung vergütet werden.
12. Der 1. Kassierer erhält eine Risikoentschädigung, die der
Vorstand vorschlägt und die Jahreshauptversammlung
genehmigt.


§ 13
Der Ehrenausschuss:
1. Der Ehrenausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern
zusammen.
2. Der Ehrenausschuss wählt aus seinen Reihen einen
Vorsitzenden.
3. Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen weder dem
Vorstand angehören noch Fischereiaufseher sein, noch
dürfen sie eines dieser Ämter in den letzten zwei Jahren
ausgeübt haben.
4. Sie können zu Gesamtvorstandssitzungen eingeladen werden.
5. Alle Verhandlungen des Ehrenausschusses sind streng
vertraulich zu behandeln.
6. Grundlage für die Tätigkeit des Ehrenausschusses ist diese
Satzung.


§ 14
Ehrungen:
1. Geehrt werden:
a) Mitglieder für 25-jährige Vereinszugehörigkeit
b) Mitglieder für 40-jährige Vereinszugehörigkeit
c) Mitglieder für besondere Verdienste
2. Zu Ehrenmitgliedern können Vereinsangehörige ernannt
werden, die sich durch langjährige, tatkräftige Mitarbeit
um den Verein verdient gemacht haben.
3. Als äußeres Zeichen erhalten sie durch den Verein eine
Ehrenurkunde.
4. Ehrenmitglieder haben zu sämtlichen Veranstaltungen des
Vereins freien Eintritt und sind beitragsfrei.


§ 15
Auflösung des Vereins:
Der Verein darf aufgelöst werden, wenn seine Mitgliederzahl unter sieben absinkt oder drei Viertel der erschienenen
Mitglieder die Auflösung beschließen (§41 BGB).
Die Auflösung des Vereins ist öffentlich bekannt zu geben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.


§ 16
Inkrafttreten der Satzung:
Vorstehende Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen in Kraft.
Zu demselben Zeitpunkt verliert die bisherige Satzung
ihre Gültigkeit.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung in Marl
am 13. April 2014.
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Gelsenkirchenam 22.04.2015 unter VR 10225
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am
21. Januar 2024 wurde die Satzung vom 13. April 2014
(eingetragen Amtsgericht Gelsenkirchen am 22.04.2015
unter VR 10225) in folgenden Paragraphen ergänzt:
§4 Abs. 4 ;
§6 Abs. 7 und 8;
§7 Abs. 2 d und g;
§8 Abs. 2 und 3;
§9 Abs. 1